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Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Parlamentsfragen (SGP)


Art. 1 Name und Sitz

Die "Schweizerische Gesellschaft für Parlamentsfragen" (Gesellschaft) ist ein Verein nach Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Bern.


Art. 2 Zweck

1 Die Gesellschaft

  1. fördert den Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen Personen, die sich beruflich, wissenschaftlich oder in ihrer Eigenschaft als Ratsmitglieder mit Fragen der Kompetenzen, der Organisation und des Verfahrens von Parlamenten beschäftigen;
  2. fördert das Bewusstsein über Rolle und Funktion von Parlamenten;
  3. fördert die wissenschaftliche Forschung über Parlamente.

2 Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


Art.3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie andere Institutionen sein.


2 Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.


Art. 4 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Kontrollstelle.

Art. 5 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal alle zwei Jahre einberufen.


2 Die Mitgliederversammlung

  1. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Vorstandes;
  2. wählt die beiden Mitglieder der Kontrollstelle;
  3. genehmigt den Bericht des Vorstandes über die Geschäftsführung und nimmt die Rechnung ab;
  4. legt die Mitgliederbeiträge fest;
  5. nimmt Stellung zu Grundsatzproblemen;
  6. beschliesst Statutenänderungen;
  7. entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden über die Auflösung der Gesellschaft.

Art. 6 Vorstand

1 Dem Vorstand gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Sekretärin oder dem Sekretär bis fünfzehn weitere Mitglieder an. Der Vorstand organisiert sich selbst.


2 Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ zustehen. Insbesondere

  1. beruft er die Mitgliederversammlung ein;
  2. legt er das Arbeitsprogramm fest;
  3. beschliesst er die Ausgaben;
  4. vertritt er die Gesellschaft nach aussen;
  5. erstellt er alle zwei Jahre einen Bericht über die Geschäftsführung.

3 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar.


Art. 7 Unterschriftsberechtigung

Die Gesellschaft wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.


Art. 8 Einnahmen

Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Mitgliederbeiträge;
  2. Zuwendungen;
  3. Einnahmen aus Kursen und Veranstaltungen.

Art. 9 Haftung

Für die Schulden der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


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Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 21. Juni 1997 im Saal des Ständerates in Bern.


Art. 6 Abs. 1: Änderung vom 20. September 2003.


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Sekretariat:
Moritz von Wyss, Parlamentsdienste des Kantonsrates Zürich, CH-8090 Zürich
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