Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Parlamentsfragen (SGP)
Art. 1 Name und Sitz
Die "Schweizerische Gesellschaft für Parlamentsfragen" (Gesellschaft) ist ein Verein nach Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Bern.
Art. 2 Zweck
1 Die Gesellschaft
- fördert den Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen Personen, die sich beruflich, wissenschaftlich oder in ihrer Eigenschaft als Ratsmitglieder mit Fragen der Kompetenzen, der Organisation und des Verfahrens von Parlamenten beschäftigen;
- fördert das Bewusstsein über Rolle und Funktion von Parlamenten;
- fördert die wissenschaftliche Forschung über Parlamente.
2 Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art.3 Mitgliedschaft
1 Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie andere Institutionen sein.
2 Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Art. 4 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Kontrollstelle.
Art. 5 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal alle zwei Jahre einberufen.
2 Die Mitgliederversammlung
- wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Vorstandes;
- wählt die beiden Mitglieder der Kontrollstelle;
- genehmigt den Bericht des Vorstandes über die Geschäftsführung und nimmt die Rechnung ab;
- legt die Mitgliederbeiträge fest;
- nimmt Stellung zu Grundsatzproblemen;
- beschliesst Statutenänderungen;
- entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden über die Auflösung der Gesellschaft.
Art. 6 Vorstand
1 Dem Vorstand gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Sekretärin oder dem Sekretär bis fünfzehn weitere Mitglieder an. Der Vorstand organisiert sich selbst.
2 Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ zustehen. Insbesondere
- beruft er die Mitgliederversammlung ein;
- legt er das Arbeitsprogramm fest;
- beschliesst er die Ausgaben;
- vertritt er die Gesellschaft nach aussen;
- erstellt er alle zwei Jahre einen Bericht über die Geschäftsführung.
3 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar.
Art. 7 Unterschriftsberechtigung
Die Gesellschaft wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Art. 8 Einnahmen
Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich wie folgt zusammen:
- Mitgliederbeiträge;
- Zuwendungen;
- Einnahmen aus Kursen und Veranstaltungen.
Art. 9 Haftung
Für die Schulden der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 21. Juni 1997 im Saal des Ständerates in Bern.
Art. 6 Abs. 1: Änderung vom 20. September 2003.